Verhaltensregeln während des BOT

1. offizielles Backofentreffen der Steinbackofenfreunde im Saarland 2011
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Steini
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Verhaltensregeln während des BOT

Beitrag von Steini »

Hier schon mal an alle Teilnehmer des 1. offiziellen BOT (Backofentreffen) im Saarland.

Da wir uns während des BOT auf saarländischem Hoheitsgebiet befinden und wir uns
auch mit der Zubereitung von Speisen durch "grillen" beschäftigen, ist insbesondere
das SGriG zu beachten, welches nachfolgend abgedruckt ist.

Saarländisches Grillgesetz (SGriG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Grilltätigkeiten, welche auf dem Hoheitsgebietes des Saarlandes vollzogen werden.

(2) Dieses Gesetz greift in andere Rechte ein, indem es diese erweitert.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Grillen der Vorgang, bei dem Fleisch mit Hilfe einer technischen oder nicht-technischen Einrichtung gegart wird

2. ist Schwenkbraten ein gut und traditionell gewürztes Stück Fleisch, vorzugsweise aus dem Schweinenacken

3. ist Schwenkmeister die Person, die geschäftsführend die Tätigkeit des Grillens vollzieht

4. ist ein Schwenker ein Grillgerät, welches von Saarländern erfunden wurde, und zugleich ein Synonym für Schwenbraten und Schwenkmeister

5. ist Schwenken der Vorgang, bei dem Schwenker vom Schwenker auf einem Schwenker zubereitet werden


Abschnitt 2
Technische Voraussetzungen

§ 3 Geeignete Brennstoffe

(1) Das Grillen hat unter Verwendung von Buchenholz oder im Notfall von Grillkohle oder -briketts zu erfolgen.

(2) Die Verwendung von sonstigen brennbaren Stoffen hat zu unterbleiben.

§ 4 Geeigente Geräte

(1) Das Grillen hat vorzugsweise auf einem selbst hergestellten Schwenker erfolgen. Die Verwendung von zugekauften Schwenkern ist behelfsmäßig zulässig.

(2) Die Verwendung eines stationären, unschwenkbaren Grills ist nur im Not- und Ausnahmefall zulässig.

§ 5 Geeignete Orte und Zeitpunkte

(1) Grillen ist an jedem Ort im Hoheits- und Anwendungsgebiet dieses Gesetzes zulässig.

(2) Grillen ist zu jedem Zeitpunkt unter Maßgabe von Satz 1 zulässig.

(3) Die Wochenend- und Feiertagsregelungen finden keine Anwendung. Grillen ist rund um die Uhr erlaubt und gewünscht.

Abschnitt 3
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten

§ 6 Zulassungsfreiheit

Grillen ist im Rahmen des Gesetzes zulassungs- und anmeldefrei.

§ 7 Allgemeine Informationspflichten


(1) Grillen sollte grundsätzlich im gesamten Bekannten- und Freundeskreis avisiert werden. Freunde und Bekannte sind einzuladen.

(2) Grillen sollte den Nachbarn avisiert werden, diese sind ebenfalls einzuladen.

(3) Dritten Personen, die sich während des Grillens im Grillbereich befinden, sind spätens bei Aufnahme der Grilltätigkeit zu informieren und einzuladen.


Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften

§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Vorsätzlich handelt, wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

(2) Verstöße werden mit einem Grill- oder Grill-Teilnahme-Verbot von nicht weniger als einem Jahr unter Anwendung von passiver Grill-Teilnahme bestraft.

Mit der Bitte um Beachtung!

LG, Steini

p. s.: Während des BOT ist mit einer stichprobenartigen Überprüfung der Sachkenntnis über das SGriG bei den einzelnen Teilnehmern zu rechnen!
Wer nichts weiß, muss alles glauben.
(Marie Freifrau Ebner von Eschenbach 1830-1916)
hobbywurster

Re: Verhaltensregeln während des BOT

Beitrag von hobbywurster »

Steini hat geschrieben:Hier schon mal an alle Teilnehmer des 1. offiziellen BOT (Backofentreffen) im Saarland.

Da wir uns während des BOT auf saarländischem Hoheitsgebiet befinden und wir uns
auch mit der Zubereitung von Speisen durch "grillen" beschäftigen, ist insbesondere
das SGriG zu beachten, welches nachfolgend abgedruckt ist.

Saarländisches Grillgesetz (SGriG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Grilltätigkeiten, welche auf dem Hoheitsgebietes des Saarlandes vollzogen werden.

(2) Dieses Gesetz greift in andere Rechte ein, indem es diese erweitert.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Grillen der Vorgang, bei dem Fleisch mit Hilfe einer technischen oder nicht-technischen Einrichtung gegart wird

2. ist Schwenkbraten ein gut und traditionell gewürztes Stück Fleisch, vorzugsweise aus dem Schweinenacken

3. ist Schwenkmeister die Person, die geschäftsführend die Tätigkeit des Grillens vollzieht

4. ist ein Schwenker ein Grillgerät, welches von Saarländern erfunden wurde, und zugleich ein Synonym für Schwenbraten und Schwenkmeister

5. ist Schwenken der Vorgang, bei dem Schwenker vom Schwenker auf einem Schwenker zubereitet werden


Abschnitt 2
Technische Voraussetzungen

§ 3 Geeignete Brennstoffe

(1) Das Grillen hat unter Verwendung von Buchenholz oder im Notfall von Grillkohle oder -briketts zu erfolgen.

(2) Die Verwendung von sonstigen brennbaren Stoffen hat zu unterbleiben.

§ 4 Geeigente Geräte

(1) Das Grillen hat vorzugsweise auf einem selbst hergestellten Schwenker erfolgen. Die Verwendung von zugekauften Schwenkern ist behelfsmäßig zulässig.

(2) Die Verwendung eines stationären, unschwenkbaren Grills ist nur im Not- und Ausnahmefall zulässig.

§ 5 Geeignete Orte und Zeitpunkte

(1) Grillen ist an jedem Ort im Hoheits- und Anwendungsgebiet dieses Gesetzes zulässig.

(2) Grillen ist zu jedem Zeitpunkt unter Maßgabe von Satz 1 zulässig.

(3) Die Wochenend- und Feiertagsregelungen finden keine Anwendung. Grillen ist rund um die Uhr erlaubt und gewünscht.

Abschnitt 3
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten

§ 6 Zulassungsfreiheit

Grillen ist im Rahmen des Gesetzes zulassungs- und anmeldefrei.

§ 7 Allgemeine Informationspflichten


(1) Grillen sollte grundsätzlich im gesamten Bekannten- und Freundeskreis avisiert werden. Freunde und Bekannte sind einzuladen.

(2) Grillen sollte den Nachbarn avisiert werden, diese sind ebenfalls einzuladen.

(3) Dritten Personen, die sich während des Grillens im Grillbereich befinden, sind spätens bei Aufnahme der Grilltätigkeit zu informieren und einzuladen.


Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften

§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Vorsätzlich handelt, wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

(2) Verstöße werden mit einem Grill- oder Grill-Teilnahme-Verbot von nicht weniger als einem Jahr unter Anwendung von passiver Grill-Teilnahme bestraft.

Mit der Bitte um Beachtung!

LG, Steini

p. s.: Während des BOT ist mit einer stichprobenartigen Überprüfung der Sachkenntnis über das SGriG bei den einzelnen Teilnehmern zu rechnen!




Da ist sehr dünnes Eis im Spiel!


Also, uppassen!



:mmeinung: :muah: :muah: :muah: :absacker: :absacker: :absacker:
Stone Forno

Re: Verhaltensregeln während des BOT

Beitrag von Stone Forno »

kann ich damit leben
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Re: Verhaltensregeln während des BOT

Beitrag von Steini »

Jetzt wird es langsam ernst und wir müssen uns dringend
einmal der Konversationsanalyse widmen.
Dabei geht es explizit darum, die landesspezifischen Sprachrituale zu untersuchen.

Hier mal ein kleiner Auszug aus den Lauten der Ureinwohner der Pfalz und auch des Saarlandes:
pälzisch1.gif
pälzisch1.gif (226.46 KiB) 89 mal betrachtet
LG, Steini
Wer nichts weiß, muss alles glauben.
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