So liebe
,
ich habe es getan: Der Schornsteinfeger ist eingeweiht. Mal sehen, was er beizutragen hat. Ein blick in die Nds. KÜO zeigt mir, dass das Teil vermutlich zwar nicht kehr- und vllt. überwachungspflichtig sein wird. Der zentrale Begriff ist die "Feuerstätte". Lt. Begriffsbestimmungen ist das ein feuerndes Ding im oder am Gebäude. Der Ofen steht aber solitär im Garten - ohne Verbindung zu einem Gebäude. Selber ist er kein Gebäude, da weder betretbar, noch schutzgebend für Personen. Alle Teile des Ofens, auch Abgasanlage/Schornstein teilen somit m.E. das Schicksal des ganzen, was nicht Feuerstätte im Sinne des Gesetzes ist. Insofern ist wohl alles gut (siehe Auszug Nds. KÜO unten).
Da der Ofen an so präsentabler Stelle im Garten entstehen wird, wie nur geht, kann der Mann unseren Kachelofen nicht kehren kommen, ohne förmlich darüber zu stolpern. Ich denke, ich würde den guten (und sehr peniblen) Mann unnötig verärgern, fragte ich ihn nicht. Und hilfreiche Tipps kann er bestimmt geben.
Alternative: Immer vor dem Kehrtermin ein Plane über den Ofen werfen und auf Nachfrage behaupten "Da steht eine Dampflok"....
So, bald geht es weiter. Material für Kuppel und Isolation sowie Türe bestelle ich näxte Woche.
LG,
Michael
Auszug:
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
1. Abgasanlagen,
2. Heizgaswege der Feuerstätten,
3. Räucheranlagen,
4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen
Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die
dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4. Heizgaswege von dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7. Koch- und Garschränke.
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1 Feste Brennstoffe
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage: 4
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage: 2
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage: 1
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte: einmal im Kalenderjahr
Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen
Es bedeuten die Begriffe:
1. „Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15 b), für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;
10. „Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;
12. „Gebäude“: Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
19. „Räucheranlage“: Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;
21. „Schornstein“: Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;